Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag bei Minderjährigen
Kinder und Jugendliche, die wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung bei den alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter oder auf persönliche Überwachung angewiesen sind, haben unter gewissen Bedingungen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag der IV.
Die Hilflosenentschädigung wird als Tagespauschale ausgerichtet, unabhängig davon, ob den betroffenen Familien durch die Beanspruchung von Drittpersonen Kosten entstanden sind oder nicht. Sie dient also auch als Abgeltung des eigenen Mehraufwands und ermöglicht damit den Eltern, ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Betreuung ihrer beeinträchtigten Kinder zu reduzieren. Auch der Intensivpflegezuschlag soll es ermöglichen, Kinder mit Behinderungen zu Hause zu betreuen.